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Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes – das müssen Arbeitgeber beachten!

Seit dem 24.11.2021 greift die Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – unter anderem gilt jetzt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Wir haben für Sie die wesentlichen Punkte zusammengefasst und geben Tipps zur datenschutzkonformen Umsetzung, sowie kostenlose Vorlagen für Corona Datenschutzhinweise DSG-EKD, KDG & DSGVO.


Unsere aktuellen Blogbeiträge verwenden eine gendergerechte Sprache. Beiträge vor dem 01.01.2023 haben wir nicht nachträglich überarbeitet. Grundsätzlich legen wir Wert darauf, eine inklusive und respektvolle Kommunikation zu fördern. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Die wesentlichen Punkte

  • Arbeitgeber müssen den Zugang von Beschäftigten zu ihren Arbeitsstätten kontrollieren, wenn es dort zu physischen Kontakten mit anderen kommen kann – das Homeoffice und Fahrzeuge o.ä. sind also ausgenommen.
  • Die Arbeitsstätten dürfen nur von Mitarbeitenden betreten werden, die einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis bei sich haben oder sich vor Ort unter Aufsicht testen lassen.
  • Schnelltests sind 24 Stunden gültig, PCR-Test 48 Stunden. Beide müssen von anerkannten Teststellen durchgeführt werden.
  • Die Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Zugangsregel bei Ungeimpften bzw. Nicht-Genesenen täglich kontrollieren und dokumentieren. Bei den Genesenen oder Geimpften reicht die einmalige Kontrolle und Dokumentation aus – diese müssen aber für den Fall behördlicher Vor-Ort-Kontrollen ihren Nachweis bei sich tragen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept sollte entsprechend überprüft und angepasst werden.
  • Verschiedene arbeitsrechtliche Detailfragen sind noch nicht abschließend geklärt – zum Beispiel, welche Konsequenzen die Weigerung hat, einen 3G-Nachweis vorzulegen oder ob die Zeit, die die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht in Anspruch nimmt, als Arbeitszeit gilt.

Die datenschutzkonforme Umsetzung in der Praxis

Wie kann die Kontroll- und Dokumentationspflicht nun datenschutzrechtlich einwandfrei umgesetzt werden? Beachten Sie dazu folgendes:

  • Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen – selbst, wenn sie einen haben. Als Folge müssen sie dann aber im Sinne des IfSG getestet sein.
  • Die Dokumentationspflicht geht nicht so weit, dass Kopien der Nachweise anzufertigen bzw. zu dokumentieren sind – dieses ist weder notwendig noch erforderlich. Ähnlich wie bei Führerscheinen und Personalausweisen reichen Vorlage, Sichtprüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit aus.
  • Am jeweiligen Kontrolltag müssen nur Vor- und Nachnamen der Beschäftigten auf einer Liste abgehakt werden, nachdem der Nachweis durch die Beschäftigten erbracht worden ist.
  • Bei genesenen und geimpften Beschäftigten muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden – bei Genesenen zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status.
  • Die Daten sollten sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden.
  • Es werden Softwarelösungen für diesen Zweck angeboten. Ob diese die datenschutzrechtlichen und informationssicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, muss vorab geprüft werden – wir unterstützen Sie gerne dabei.

Laden Sie jetzt kostenlos das Informationsblatt "Beschäftigtendatenschutz - Novelle des Infektionsschutzgesetzes" herunter, sowie unsere Vorlagen "Datenschutzhinweise Corona" für DSG-EKD, KDG & DSGVO.

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